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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 201/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern zu 1 die Auszahlung eines Überschusses von 218,37 EUR aus der Wohngeldabrechnung 2001 und von beiden Antragsgegnern Schadensersatz von 192,65 EUR wegen der Vorenthaltung eines Stellplatzes. Ferner bemängelte er in seinem ursprünglichen Antrag die fehlende Überlassung verschiedener Rundschreiben der Hausverwaltung und hat deren Herausgabe beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2003 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 450 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat nach erfolglosem Hinweis darauf, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sei, mit Beschluss vom 8.9.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das nach § 45 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwer des Antragstellers 750 EUR nicht übersteige. Diese berechne sich allein nach den Forderungen, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden sei. Soweit sich der Antragsteller auf bereits rechtshängige weitere Forderungen in drei anderen Verfahren berufe, könnten diese nicht streitwerterhöhend in das vorliegende Verfahren eingeführt werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt wird (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLG NJW-RR 1990, 1239). Das Änderungsinteresse kann niedriger bemessen sein. Der Beschwerdewert kann jedoch nicht über die durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich bewirkte Beschwer hinausgehen (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 27).
Der Antragsteller ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, durch die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit beschwert, als ihm Forderungen in Höhe von rund 411 EUR nicht zuerkannt wurden. Auch wenn man zusätzlich noch die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe verschiedener, jedoch nicht näher umrissener Schriftstücke berücksichtigt, erreicht die Beschwer bei weitem nicht einen Wert von über 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG). Das Landgericht hat darüber hinaus noch berücksichtigt, dass der Antragsteller fehlende Einnahmen in der Jahresabrechnung 2002 beanstandet hat, die er selbst anteilig mit 45,85 EUR errechnet. Auch damit wird der Beschwerdewert nicht erreicht. Weitere Forderungen des Antragstellers sind ersichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auch nicht Gegenstand der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung.
3. Dem Senat erscheint es angemessen, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 47 WEG). Weil eine Beteiligung der Antragsgegner unterblieben ist, konnte von einer Anordnung der Kostenerstattung abgesehen werden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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